Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
RG Überdachungen GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der RG Überdachungen GmbH, Westfalenstraße 204, 45661 Recklinghausen (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Auftraggebern.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
2.3 Maß- und Konstruktionsangaben in Katalogen, Prospekten oder auf der Website sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2.4 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an allen übermittelten Unterlagen wie Angeboten, Zeichnungen und Planungsunterlagen vor. Diese dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 3 Leistungsumfang
3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
3.2 Leistungen des Auftragnehmers umfassen insbesondere die Planung, Lieferung und Montage von Terrassenüberdachungen, Wintergärten, Glasdächern und Aluminiumkonstruktionen.
3.3 Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und können zu einer Anpassung des vereinbarten Preises und des Liefertermins führen.
3.4 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die baulichen Voraussetzungen (z. B. tragfähige Wände, ausreichende Fundamentierung, freier Zugang zur Baustelle) zum Zeitpunkt der Montage erfüllt sind. Entstehen durch nicht erfüllte Voraussetzungen Mehrkosten, trägt diese der Auftraggeber.
3.5 Elektroinstallationsarbeiten (insbesondere Festanschluss, Verkabelung, Absicherung an das Stromnetz) sind nicht Bestandteil der Leistungen des Auftragnehmers, siehe § 7.8.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise verstehen sich in Euro inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
4.2 Sofern nicht abweichend vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 50 % des Auftragswertes bei Auftragsbestätigung
- 25 % bei Lieferung der Materialien
- 25 % bei Endabnahme nach Abschluss der Montage
4.3 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (gegenüber Unternehmern: 9 Prozentpunkte) zu berechnen.
4.4 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte, insbesondere wegen Mängeln, bleiben unberührt.
§ 5 Lieferung und Montage
5.1 Liefer- und Montagetermine werden vom Auftragnehmer nach bestem Ermessen angegeben, sind jedoch nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
5.2 Teillieferungen und Teilmontagen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
5.3 Höhere Gewalt, Streiks, behördliche Maßnahmen, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung von Liefer- und Montageterminen.
5.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen (z. B. Baugenehmigungen) eigenverantwortlich und rechtzeitig einzuholen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für fehlende behördliche Genehmigungen.
§ 6 Abnahme
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen.
6.2 Für die Abnahmefiktion gilt § 640 Abs. 2 BGB: Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Auftraggeber Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Auftragnehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.
6.3 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6.4 Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.
§ 7 Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt:
- 5 Jahre für Werkleistungen (Montage/Konstruktion) gemäß § 634a BGB
- 2 Jahre für gelieferte Materialien und Produkte
7.3 Wir bitten darum, Mängel möglichst zeitnah nach Entdeckung mitzuteilen, damit wir schnell reagieren und Folgeschäden vermeiden können. Für Verbraucher besteht keine Untersuchungs- oder Rügepflicht; ihre gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt. Für Unternehmer gilt § 377 HGB, soweit anwendbar.
7.4 Im Falle eines Mangels steht dem Auftragnehmer das Recht zur Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu (§ 634 BGB: Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe von § 8).
7.5 Ausschluss der Gewährleistung
Die Gewährleistung entfällt, soweit der jeweilige Mangel nachweislich auf einer der folgenden, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Ursachen beruht:
- unsachgemäße Behandlung oder unterlassene Pflege der Konstruktion durch den Auftraggeber
- eigenmächtige bauliche Veränderungen durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte
- nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch der Konstruktion
- Schäden durch Elektroinstallationsarbeiten, die nicht durch einen vom Auftragnehmer beauftragten Fachbetrieb ausgeführt wurden
- normale Abnutzung sowie üblicher Verschleiß
- höhere Gewalt oder Witterungsereignisse außerhalb der technischen Spezifikation der Konstruktion
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer der vorgenannten Ursachen trägt der Auftragnehmer. Unberührt bleibt die Gewährleistung des Auftragnehmers für Mängel, die auf einem eigenen Ausführungs-, Material- oder Planungsfehler beruhen.
7.6 Wasserdichtigkeit
Der Auftragnehmer gewährleistet die Wasserdichtigkeit der von ihm ausgeführten Konstruktion (Dach, Verbindungen, Abdichtungen) im Rahmen der fachgerechten Montage entsprechend dem Stand der Technik. Für Undichtigkeiten, die auf einem Ausführungsfehler des Auftragnehmers beruhen, haftet dieser im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Gewährleistung uneingeschränkt.
Von der Gewährleistung ausgenommen sind Undichtigkeiten, soweit diese nachweislich auf folgende, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ursachen zurückzuführen sind: nachträgliche bauliche Veränderungen durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte, unterlassene Wartung der Entwässerung (Regenrinnen, Abläufe) durch den Auftraggeber, Undichtigkeiten infolge von nicht durch den Auftragnehmer ausgeführten Anbauten oder Durchdringungen sowie Witterungsereignisse außerhalb der technischen Spezifikation der Konstruktion. Die Beweislast hierfür trägt der Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Entwässerungseinrichtungen regelmäßig zu reinigen und freizuhalten.
7.7 Elektrische Komponenten
Für elektrische und elektronische Bauteile (insbesondere Motoren, Antriebe, Steuerungen und Funkempfänger bei Markisen, Rollos und sonstigen motorisierten Produkten) gilt eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren, abweichend hiervon eine Herstellergarantie von 3 Jahren auf Motor und Antriebseinheit, sofern und soweit diese vom jeweiligen Hersteller/Zulieferer eingeräumt wird. Der Auftragnehmer reicht diese Herstellergarantie an den Auftraggeber weiter und übernimmt insoweit selbst keine darüberhinausgehende eigene Garantie.
Von der Gewährleistung auf elektrische Komponenten ausgenommen sind Schäden, soweit diese nachweislich auf unsachgemäßer Bedienung, Fremdeingriffen Dritter, Spannungsschwankungen, Blitzschlag/Überspannung oder Witterungseinflüssen außerhalb der technischen Spezifikation beruhen. Für Material- und Herstellungsfehler an den gelieferten elektrischen Komponenten selbst haftet der Auftragnehmer im Rahmen der vorgenannten Fristen uneingeschränkt.
7.8 Ausschluss Elektroinstallation
Der Auftragnehmer führt keine Elektroinstallationsarbeiten (insbesondere Festanschluss, Verkabelung, Absicherung an das Stromnetz) durch. Diese sind durch einen zugelassenen Elektrofachbetrieb auszuführen; die Beauftragung obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer prüft im Rahmen der Abnahme die Funktionsfähigkeit der von ihm gelieferten elektrischen Komponenten (z. B. Motor, Fernbedienung). Für Schäden, die auf einer fehlerhaften Elektroinstallation durch einen nicht vom Auftragnehmer beauftragten Dritten beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht. Diese Klarstellung berührt nicht die Gewährleistung des Auftragnehmers für die von ihm selbst gelieferten und montierten Bauteile.
§ 8 Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
8.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.3 Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Alle gelieferten Materialien und Konstruktionsteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
9.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
9.3 Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 10 Rücktritt und Kündigung
10.1 Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, ohne dass ein vom Auftragnehmer zu vertretender Grund vorliegt, gilt § 648 BGB: Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen. Für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung wird gesetzlich vermutet, dass ihm 5 % der darauf entfallenden Vergütung zustehen. Beiden Seiten bleibt der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Betrags vorbehalten. Bereits angefallene Kosten für individuell bestellte Materialien sind zu erstatten.
10.2 Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) sowie ein gesetzliches Widerrufsrecht des Verbrauchers bleiben unberührt.
§ 11 Datenschutz
Die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung erhobenen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Erfüllung des Vertrages verarbeitet und nicht an Dritte weitergegeben, sofern dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist. Es gelten die Bestimmungen unserer Datenschutzerklärung.
§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher
Wird ein Vertrag mit einem Verbraucher außerhalb unserer Geschäftsräume oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z. B. Telefon, E-Mail, WhatsApp) geschlossen, steht dem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Einzelheiten, Fristen, Ausnahmen und das Muster-Widerrufsformular finden Sie in unserer Widerrufsbelehrung, die Ihnen zusätzlich mit dem Angebot in Textform übermittelt wird.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Recklinghausen.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).
13.4 Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB). Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
13.5 Stand dieser AGB: Oktober 2026.
RG Überdachungen GmbH
Westfalenstraße 204 · 45661 Recklinghausen
Geschäftsführer: Samet Cir · HRB 10212 · Amtsgericht Recklinghausen · Tel. 0163 7438220
